
Satzung
Lola Rogge Stiftung Satzung
Präambel
Aus Wertschätzung für die langjährige künstlerische und pädagogische Arbeit der Lola Rogge Schule wird diese Stiftung als reine Förderstiftung gegründet. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der Lola Rogge Schule und ihrer Weiterentwicklung im Sinne einer ganzheitlichen, qualitätsvollen Tanzausbildung. Die Stiftung verfolgt diesen Zweck ausschließlich durch die Weiterleitung von Mitteln an den gemeinnützigen Verein "Lola Rogge - Tanz entwickeln e.V.", der die Schule unterstützt und ihre Anliegen vertritt.
Sollte die Lola Rogge Schule künftig in eine gemeinnützige GmbH (Lola Rogge Schule gGmbH) überführt werden, fließen die Fördermittel der Stiftung entsprechend an diese Einrichtung weiter, sofern sie denselben gemeinnützigen Zielen verpflichtet bleibt.
Mit der Gründung dieser Stiftung soll ein verlässlicher Beitrag zur Sicherung und Förderung einer kulturellen Institution geleistet werden, die seit vielen Jahrzehnten junge Menschen in ihrer tänzerischen, persönlichen und kreativen Entwicklung begleitet.
§1
Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen Lola Rogge Stiftung.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Haspa Hamburg Stiftung (nachfolgend "Stiftungsverwalterin" genannt). Die Stiftungsverwalterin wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt die Stiftungsverwalterin dem Treuhandvertrag dieser Satzung.
§2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) von Kunst und Kultur und b) Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
2. Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung.
3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3
Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Treuhandvertrag näher bestimmt ist.
2. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.
3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten und sicher und ertragbringend anzulegen.
4. Sämtliche Kapital- und Sachanlagen des Stiftungsvermögens können zum Zwecke der Vermögensbewirtschaftung umgeschichtet werden.
5. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögensstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in 52 genannten Zwecken.
6. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der Abgabenordnung zulässig ist.
7. Die realisierten Umschichtungsgewinne können für den Stiftungszweck verwendet oder in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage kann durch einen Beschluss zugunsten des Stiftungsvermögens oder der Zweckverfolgung verwendet werden.
§4
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus höchstens 5 Personen.
2. Mitglieder des ersten Vorstands sind
- die Stifterin Frau Christiane Meyer-Rogge-Turner, geb. am 01.12.1944, auf Lebenszeit.
Die Stifterin ist berechtigt einen Nachfolger zu bestimmen, insbesondere durch eine testamentarische Regelung. Macht die Stifterin von diesem Recht keinen Gebrauch, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands einen Nachfolger wählen (Kooption). Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
- Frau Karin Pilnitz, geb. am 04.02.1955, auf Lebenszeit.
- Frau Katja Borsdorf, geb. am 16.05.1969, auf Lebenszeit.
- Herr Peter Köst, geb. am 06.11.1953, auf Lebenszeit.
- Vertreter:in der Stiftungsverwalterin.
Die Vertreterin/der Vertreter der Stiftungsverwalterin ist nicht an eine bestimmte Person gebunden und wird durch die Stiftungsverwalterin bestimmt. Die Stiftungsverwalterin kann sich durch unterschiedliche Personen im Vorstand vertreten lassen.
3. Der Vorstand kann unter Beachtung der Nr. 1 und 2 weitere Mitglieder wählen. Die Amtszeit kooptierter Mitglieder beträgt 4 Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§6
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftungsverwalterin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
2. Die Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Stiftungsverwalterin einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf, schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände eingerufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
3. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
4. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
5. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.
§7
Stiftungsverwalterin
1. Die Stiftungsverwalterin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstands.
2. Nach Abschluss des Geschäftsjahrs erstellt die Stiftungsverwalterin innerhalb von 6 Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
3. Die Stiftungsverwalterin wird ermächtigt, die Zuwendungsbestätigungen zu unterschreiben.
§8
Kosten
1. Die Stiftungsverwalterin wird für die Verwaltung der Stiftung und die Zweckerfüllung kein Entgelt erheben.
2. Die der Stiftungsverwalterin für die Verwaltung der Stiftung von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, z. B. für die Vermögensverwaltung (u. a. Ausgabeaufschläge, Depot- und Kontogebühren und Vermögensverwaltungsgebühren) und Buchhaltung (u. a. laufende Buchhaltung und Jahresabschlusskosten), werden den Erträgen der Stiftung belastet.
3. Die Stiftungsverwalterin wird die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben zur Höhe der Verwaltungskosten sicherstellen.
§9
Datenschutz
Der Datenschutz wird in einer separaten Datenschutzerklärung, die Bestandteil der Gesamtvereinbarung ist, geregelt.
§10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr der Stiftungsverwalterin. Es kann von der Stiftungsverwalterin abweichend festgelegt werden.
§11
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung, insbesondere eine Änderung des Satzungszwecks, bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§12
Umwandlung
Die Stiftungsverwalterin kann nach Ableben der Stifterin die Treuhandstiftung mit Zustimmung des Finanzamts auflösen und das Stiftungsvermögen als namentliche Zustiftung (Stiftungsfonds) zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 Ziffer 1 genannten Zwecke an die Haspa Hamburg Stiftung übertragen. Die Treuhandstiftung kann aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes in eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden.
§13
Auflösung
1. Der Vorstand und die Stiftungsverwalterin können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oderjuristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung
- von Kunst und Kultur.
- der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Hamburg, November 2025
